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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 537

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 129/14, Beschluss v. 22.04.2014, HRRS 2014 Nr. 537


BGH 5 StR 129/14 - Beschluss vom 22. April 2014 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 537

Bearbeiter: Christian Becker