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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 535

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 116/14, Beschluss v. 24.04.2014, HRRS 2014 Nr. 535


BGH 5 StR 116/14 - Beschluss vom 24. April 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 535

Bearbeiter: Christian Becker