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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 565

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 102/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 565


BGH 5 StR 102/14 - Beschluss vom 7. Mai 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht die Verfahrensrüge des Angeklagten als unbegründet an.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 565

Bearbeiter: Christian Becker