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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 452

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 66/13, Beschluss v. 06.03.2013, HRRS 2013 Nr. 452


BGH 5 StR 66/13 (alt: 5 StR 363/12) - Beschluss vom 6. März 2013 (LG Hamburg)

Beihilfe; fehlende Täterqualifikation; keine doppelte Milderung.

§ 27 StGB; § 28 StGB; § 49 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen).

Nach den Feststellungen war die Angeklagte für den Einsatz der Arbeitskräfte maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten vor Ort. Damit erlangte sie - neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse - auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die gesamte Organisation der Arbeitnehmertätigkeit, die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 452

Bearbeiter: Christian Becker