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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 348

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 594/13, Beschluss v. 08.01.2014, HRRS 2014 Nr. 348


BGH 5 StR 594/13 - Beschluss vom 8. Januar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 348

Bearbeiter: Christian Becker