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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 167

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 511/13, Urteil v. 07.01.2014, HRRS 2014 Nr. 167


BGH 5 StR 511/13 - Urteil vom 7. Januar 2014 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 167

Bearbeiter: Christian Becker