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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 76

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 459/13, Beschluss v. 22.10.2013, HRRS 2014 Nr. 76


BGH 5 StR 459/13 - Beschluss vom 22. Oktober 2013 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 76

Bearbeiter: Christian Becker