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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/13, Beschluss v. 04.09.2013, HRRS 2013 Nr. 915


BGH 5 StR 384/13 - Beschluss vom 4. September 2013 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker