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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 911

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 360/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 911


BGH 5 StR 360/13 - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 911

Bearbeiter: Christian Becker