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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 902

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 323/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 902


BGH 5 StR 323/13 (alt: 5 StR 493/12) - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11 - und vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 902

Bearbeiter: Christian Becker