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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 242

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 27/13, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 242


BGH 5 StR 27/13 - Beschluss vom 12. Februar 2013 (LG Berlin)

Voraussetzungen der Aufklärungshilfe.

§ 46b StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Es kann für eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen, dass die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern. Das kann etwa dadurch geschehen, dass den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (ebenso bereits zu § 31 BtMG BGH HRRS 2005 Nr. 202 m.w.N.).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilt ist,

im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2013 dargelegten Gründen hat der Senat im Fall II.2. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf Beihilfe zur Geldfälschung abgeändert.

2. Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamtstrafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat eine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, "da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis ... lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat", ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 242

Bearbeiter: Christian Becker