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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 809

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 181/13, Urteil v. 09.07.2013, HRRS 2013 Nr. 809


BGH 5 StR 181/13 - Urteil vom 9. Juli 2013 (LG Potsdam)

Besonders schwerer Fall der Untreue (gewerbsmäßiges Handeln trotz teilweiser Zuwendung des veruntreuten Vermögens an Dritte).

§ 266 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Gewerbsmäßiges Handeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter - hier: einer Untreue - Teile der erlangten Gelder zugunsten von Dritten Personen einsetzt. Es kommt vielmehr allein darauf an, dass er auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes - ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer - nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen kann (im Anschluss an BGH HRRS 2011 Nr. 1138).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute der geständige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als Schatzmeister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Grünen von Januar 2009 bis Februar 2011 in 261 Fällen rund 270.000 €. Im Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden Vertretungsbefugnisse hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des Landesverbandes, eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der Partei. Die einzelnen Beträge zwischen 29 € und 15.000 € überwies er entweder - zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke - auf seine Privatkonten (etwa 205.500 €), beglich privat veranlasste Rechnungen (etwa 11.000 €) oder hob Bargeldbeträge zur eigenen Verwendung (rund 53.500 €) ab.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu verwendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer Drogenentzugsbehandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu haben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten "nicht nur aus altruistischen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zuneigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete" (UA S. 25).

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei allen Einzeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen nicht zu beanstanden.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukommen lassen. Dadurch entfällt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes - ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer - nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, wistra 2011, 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche - eventuell mittelbaren - Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall, in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prostituierten nicht vor.

3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 809

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel