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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 505

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 93/12, Beschluss v. 12.04.2012, HRRS 2012 Nr. 505


BGH 5 StR 93/12 - Beschluss vom 12. April 2012 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene Senatsurteil vom 15. März 2012 - 5 StR 559/11 - Bezug.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 505

Bearbeiter: Christian Becker