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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 253

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 641/12, Beschluss v. 22.01.2013, HRRS 2013 Nr. 253


BGH 5 StR 641/12 - Beschluss vom 22. Januar 2013 (LG Neuruppin)

Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei der gefährlichen Körperverletzung.

§ 224 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

Angesichts der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände, die für das Landgericht Anlass waren, bei der Strafzumessung "Milde walten" zu lassen, hätte das Urteil das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung erörtern müssen und nicht gänzlich verschweigen dürfen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund einer im Blick auf einen Hang im Sinne des § 64 StGB und das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen nicht unbedenklichen Versagung einer Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Hinzu kommt, dass der einzige ausdrücklich benannte Strafschärfungsgrund unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung auf eine noch geringere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre. Er hebt auch die - für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandende - Maßregelanordnung auf, um dem neuen Tatgericht einen in sich stimmigen Rechtsfolgenausspruch zu ermöglichen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.

Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11 Rn. 5 mwN). Denn der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 253

Bearbeiter: Christian Becker