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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 150

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 580/12, Beschluss v. 12.12.2012, HRRS 2013 Nr. 150


BGH 5 StR 580/12 - Beschluss vom 12. Dezember 2012 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgegeben.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten P. zu einer solchen von drei Jahren und zwei Monaten. Die Revision des Angeklagten K., der die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten P. ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich und im Übrigen unbegründet.

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält für den Angeklagten P. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten zumindest eine Abhängigkeit von Cannabis. Die Tat wurde begangen, um Rauschmittel zu erlangen. Die nicht weiter begründete Behauptung des Landgerichts, es mangele an einer solchen Gefahr weiterer Straftaten, lässt unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204, und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7).

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird auf den Beschluss des Senats vom 26. November 2012 - 5 StR 548/12 verwiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 150

Bearbeiter: Christian Becker