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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 32

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 481/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2013 Nr. 32


BGH 5 StR 481/12 - Beschluss vom 23. Oktober 2012 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (unzutreffender Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Behandlung).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde; die Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zum Entfallen der Maßregelanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, indem sie angenommen hat, die Entziehungsbehandlung habe "nicht ausschließbar" Aussicht auf Erfolg (UA S. 19; vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 2 StR 301/09).

Von einer Zurückverweisung der Sache sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass sich der Angeklagte bereits seit eineinhalb Jahren in Untersuchungshaft befindet und eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in einem neuen tatgerichtlichen Verfahren angesichts des geringen zu verbüßenden Strafrestes jedenfalls unverhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). Im Hinblick auf den verbleibenden Strafrest wird die Möglichkeit des § 35 BtMG zu prüfen sein.

Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 32

Bearbeiter: Christian Becker