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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1123

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 415/12, Urteil v. 25.09.2012, HRRS 2012 Nr. 1123


BGH 5 StR 415/12 - Urteil vom 25. September 2012 (LG Frankfurt/Oder)

Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (nicht nachvollziehbare Verneinung schädlicher Neigungen; fehlerhafte Ermittlung der Höchststrafe).

§ 17 JGG; § 18 JGG; § 105 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012

im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (ausweislich der Gründe: besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit (ausweislich der Gründe: besonders schwerer) versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Verneinung schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG (UA S. 15) ist angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten, seiner in der einbezogenen Sache abgeurteilten, in zeitlicher Nähe vor und nach der hier abgeurteilten Tat begangenen weiteren Taten und der Tatbegehung im Jugendstrafvollzug nicht nachvollziehbar. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin zutreffend, dass die Jugendkammer der Bemessung der Jugendstrafe unter Verstoß gegen § 105 Abs. 3 JGG (vgl. zudem § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 250 Abs. 2, § 38 Abs. 2 StGB) eine Höchststrafe von fünf statt zehn Jahren zugrunde gelegt hat. Ein Ausschluss des Beruhens oder eine Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO scheiden in Anbetracht dieses doppelten Fehlers hier aus.

Angesichts widersprüchlicher Urteilsfeststellungen zur Stabilität der persönlichen Beziehung des Angeklagten zu seiner Verlobten (UA S. 4 gegenüber S. 6, 10, 12, 13) sieht der Senat - der den Schuldspruch im Sinne der Urteilsgründe klarstellt - keinen Anlass, etwa nur die Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe, damit korrespondierend die zur Strafaussetzung, aufzuheben, sondern er hebt den gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und überlässt so auch die erneute Entscheidung über die für sich nicht fehlerhaft begründete Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG dem neuen Tatgericht. Dieses wird freilich aus Rechtsgründen nicht gehindert sein, erneut auf eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe zu erkennen, sofern sich die im angefochtenen Urteil angenommene Stabilisierung weiter verifizieren sollte.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1123

Bearbeiter: Christian Becker