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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 912

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 33/12, Beschluss v. 17.07.2012, HRRS 2012 Nr. 912


BGH 5 StR 33/12 - Beschluss vom 17. Juli 2012 (LG Saarbrücken)

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 912

Bearbeiter: Christian Becker