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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 965

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 329/12, Beschluss v. 29.08.2012, HRRS 2012 Nr. 965


BGH 5 StR 329/12 - Beschluss vom 29. August 2012 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G. und N. gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Kostenausspruch werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusätzliche Kosten entstanden sein könnten.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 965

Bearbeiter: Christian Becker