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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 9

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 311/12, Beschluss v. 24.10.2012, HRRS 2013 Nr. 9


BGH 5 StR 311/12 - Beschluss vom 24. Oktober 2012 (LG Potsdam)

Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung bei nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrügen.

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 44 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung formgerechter Verfahrensrügen wird auf dessen Kosten verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2012 mit Beschluss vom 15. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die von dem in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat als unzulässig erachtet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Hiergegen hat der Verurteilte mit Niederschrift zu Protokoll des Rechtspflegers vom 7. September 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Begründung seiner erhobenen Verfahrensrügen beantragt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Verurteilte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich die Verfahrensrügen nicht formgerecht angebracht. Das berechtigt ihn grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5 mwN). Der Bundesgerichtshof hat von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn etwa der Rechtspfleger den Formmangel verschuldet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6). Dazu, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat der Verurteilte nicht ausreichend vorgetragen. Die pauschale Behauptung, der Rechtspfleger habe sein Revisionsvorbringen nicht hinreichend geprüft und ihn nicht über das Fehlen von Formerfordernissen belehrt, reicht hierzu nicht aus. Zudem hat der Verurteilte seine Behauptungen nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht.

Auch die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die vom Verurteilten behauptete Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 9

Bearbeiter: Christian Becker