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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1117

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 307/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1117


BGH 5 StR 307/12 - Beschluss vom 23. Oktober 2012 (LG Lübeck)

Betrug (Vermögensschaden beim Kreditbetrug; vergleichende Bewertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch; Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts; Vertiefung des Vermögensschadens im Erfüllungsstadium durch weitere Täuschungen).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Erwägung, eine Bank hätte einen Darlehensbetrag ohne die Täuschungshandlung nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zwischen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende Bewertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu bestimmen, wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfG NJW 2012, 907, 916). Im Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu verlangen, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts vorgenommen wird (BGH NJW 2012, 2370 Rn. 7 ff.).

2. Hat der Angeklagte - wie von Anfang an vorgesehen - auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens Täuschungshandlungen begangen und hierdurch für die Bank eine zusätzliche Risikoerhöhung bewirkt, ist dies in die vorzunehmende Schadensbewertung einzubeziehen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil

in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Betrugsfälle (Fälle II.4 bis II.18) und

im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T., an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Verurteilungen wegen Betrugs in 15 Fällen halten rechtlicher Überprüfung zwar im Schuldspruch, nicht aber im Strafausspruch stand. Die Erwägung des Landgerichts, ohne die Täuschungshandlung hätte die Bank den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zwischen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende Bewertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu bestimmen, wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfG NJW 2012, 907, 916). Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 7 ff.).

In diesem Zusammenhang tritt allerdings noch eine Besonderheit hinzu: Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens Täuschungshandlungen begangen, indem er den Weiterverkauf der Autos der finanzierenden Bank erst verspätet mitgeteilt hat und so die eingenommenen Gelder länger einbehalten und für sich verwenden konnte. Dieses Vorgehen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei Abschluss der Finanzierungsgeschäfte beabsichtigt. Die hierdurch für die Bank bewirkte zusätzliche Risikoerhöhung durch die verspätete Mitteilung ist in die vorzunehmende Schadensbewertung einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um einheitliche Betrugsdelikte, weil die späteren tatbestandsmäßigen Handlungen im Stadium der Erfüllung den Vermögensschaden lediglich vertiefen (vgl. BVerfG aaO).

II.

Dieser Rechtsfehler betrifft nur den angenommenen Schuldumfang der Betrugstaten. Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Überschuldung und der verspäteten Mitteilung der Verkäufe an die finanzierende Bank kann hier freilich ausgeschlossen werden, dass in einem der ausgeurteilten Fälle überhaupt kein Schaden entstanden ist. Da der Fehler allein in einer unterlassenen Schadensbezifferung liegt, können die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert, weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen; zur Schadenshöhe sind ergänzende Feststellungen geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1117

Bearbeiter: Christian Becker