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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 770

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/12, Beschluss v. 05.07.2012, HRRS 2012 Nr. 770


BGH 5 StR 274/12 - Beschluss vom 5. Juli 2012 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 770

Bearbeiter: Christian Becker