HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 770
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/12, Beschluss v. 05.07.2012, HRRS 2012 Nr. 770
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 770
Bearbeiter: Christian Becker