HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 757
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/12, Beschluss v. 04.07.2012, HRRS 2012 Nr. 757
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 757
Bearbeiter: Christian Becker