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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 757

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/12, Beschluss v. 04.07.2012, HRRS 2012 Nr. 757


BGH 5 StR 217/12 - Beschluss vom 4. Juli 2012 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 757

Bearbeiter: Christian Becker