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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/12, Beschluss v. 15.08.2012, HRRS 2012 Nr. 915


BGH 5 StR 196/12 - Beschluss vom 15. August 2012 (LG Kiel)

Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verhältnis zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei möglicherweise vorliegender verminderter Schuldfähigkeit; Zweifelsgrundsatz; Überweisung in den Vollzug).

§ 66 StGB; § 63 StGB; § 67a Abs. 2 StGB; § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Namentlich im Blick auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte erscheint es dem Senat im hiesigen Einzelfall entbehrlich, näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, eine Unterbringung nach § 63 StGB anstelle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB möglicherweise, aber nicht sicher gegeben sind.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen, unter denen Sicherungsverwahrung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 406) noch weiterhin angeordnet werden darf, hat das Landgericht hinreichend belegt.

Namentlich im Blick auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte (BVerfGE aaO S. 377 ff.) erscheint es dem Senat entbehrlich, hier näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, eine Unterbringung nach § 63 StGB anstelle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 72 Rn. 8) ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB - wie hier - möglicherweise, aber nicht sicher gegeben sind (vgl. zu dieser Überlegung für eine andere Fallkonstellation Basdorf, HRRS 2008, 275, 276 f.). Der Senat weist zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug des § 63 StGB gemäß § 67a Abs. 2 StGB hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker