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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 512

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 151/12, Beschluss v. 12.04.2012, HRRS 2012 Nr. 512


BGH 5 StR 151/12 - Beschluss vom 12. April 2012 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2010 (7 KLs 540 Js 64841/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 512

Bearbeiter: Christian Becker