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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 609

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/11, Beschluss v. 06.06.2012, HRRS 2012 Nr. 609


BGH 5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10) - Beschluss vom 6. Juni 2012 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 609

Bearbeiter: Christian Becker