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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1266

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/11, Beschluss v. 26.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1266


BGH 5 StR 378/11 - Beschluss vom 26. Oktober 2011 (LG Braunschweig)

Schuldspruch; Strafzumessung (lang zurückliegende Tatserien; Ermittlung der Fallzahlen).

§ 46 StGB; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 152 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 170 Fällen, davon in fünf Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in einem Fall des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes" - unter Teilfreispruch im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: 1. Tat: Geldstrafe; 45 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der ersten Tatserie: jeweils neun Monate Freiheitsstrafe; 118 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der zweiten Tatserie: jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe; eine Tat nach § 176a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe; fünf Taten nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB: jeweils ein Jahr und neun Monate 1 Freiheitsstrafe). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehenden, aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

Das Landgericht hat die Anzahl der Taten zu hoch veranschlagt. Nach den Feststellungen wurde die erste Tat im Juli 1997 begangen, die darauf folgenden Taten innerhalb zweier Zeiträume von August 1997 bis 15. März 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 29. Juli 2000. Das Landgericht geht auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin zugunsten des Angeklagten von einer Tatfrequenz von jeweils zwei Taten in der Woche aus und bringt die Ferienzeiten, in denen sich die Nebenklägerin in einem Ferienlager, bei ihrem leiblichen Vater oder ihrer Großmutter aufhielt, sowie die Zeit einer Erkrankung der Nebenklägerin, in der keine Übergriffe stattfanden, in Abzug. Vor dem Hintergrund, dass eine nähere Konkretisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Sexualstraftaten nicht möglich war und insbesondere weitergehende Feststellungen zu Frequenz, Häufigkeit oder zeitlichen Abständen zwischen einzelnen Rechtsverstößen nicht getroffen werden konnten, durften indes "angebrochene" Kalenderwochen zur Ermittlung der absoluten Zahl der stattgefundenen Übergriffe nicht herangezogen werden.

Über den auf denselben Überlegungen beruhenden Antrag des Generalbundesanwalts hinaus zieht der Senat zwei weitere Wochen von den Tatzeiträumen ab, und zwar zum einen eine Woche ausgehend von der Erwägung, dass die zweiwöchige Krankheitszeit der Nebenklägerin jeweils während des Verlaufs einer Kalenderwoche begonnen und geendet haben kann, und zum anderen die 18. Kalenderwoche 2000, in der sich unmittelbar an die Osterferien der Maifeiertag (Montag) anschloss. Die Abzüge gegenüber den von der Strafkammer abgeurteilten Taten betreffen fünf Taten des ersten Tatzeitraums (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) und acht Taten des zweiten Tatzeitraums (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe); die jeweiligen Einzelstrafen entfallen.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der Vielzahl der übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen und angesichts der deutlich an der Höhe der Einsatzstrafen orientierten Gesamtstrafe aus, dass sich der Wegfall der bezeichneten Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Eines weiteren Teilfreispruchs bedarf es angesichts des bereits im angefochtenen Urteil ergangenen Teilfreispruchs, der nunmehr auch die zusätzlich weggefallenen Taten umfasst, nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1266

Bearbeiter: Ulf Buermeyer