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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1012

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 216/11, Beschluss v. 20.07.2011, HRRS 2011 Nr. 1012


BGH 5 StR 216/11 - Beschluss vom 20. Juli 2011 (LG Dresden)

Anrechnung von Bewährungsauflagen auf die Freiheitsstrafe.

§ 58 StGB; § 56f StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2011 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

- auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. September 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) in die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten einbezogen ist,

- zum Ausgleich für die 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des genanten Urteils des Amtsgerichts Dresden erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein weiterer Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich die ausweislich der Urteilsgründe ebenfalls erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. September 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) im Tenor klargestellt. Zudem hätte das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechung der vom Angeklagten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten gemeinnützigen Arbeit treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381). Um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, holt der Senat über den entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts hinaus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsentscheidung nach dem für den Angeklagten denkbar günstigsten Maßstab nach.

Zur überlangen Verfahrensdauer merkt der Senat an, dass das Landgericht seiner Verpflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwar mangels Auswertung des hierzu festgestellten Verfahrensablaufs (UA S. 49 f.) nicht vollständig genügt hat, dass sich aus jenen Feststellungen aber eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt höchstens zwei Jahren und neun Monaten ergibt, für die die erfolgte Anrechnung von sieben Monaten Freiheitsstrafe ausreichend bemessen ist.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1012

Bearbeiter: Ulf Buermeyer