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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 791

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 147/11, Beschluss v. 24.05.2011, HRRS 2011 Nr. 791


BGH 5 StR 147/11 - Beschluss vom 24. Mai 2011 (LG Berlin)

Schuldspruchänderung; unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO,

a) auch soweit es die Angeklagten D. und Bo. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,

b) soweit es die Angeklagte G. betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung entfällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 791

Bearbeiter: Ulf Buermeyer