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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 631

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 119/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 631


BGH 5 StR 119/11 - Beschluss vom 3. Mai 2011 (LG Göttingen)

Unbegründete Revision; Konfrontationsrecht.

§ 349 Abs. 2 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S.:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zirkelschlüssig. Auf die nicht konfrontierte Aussage des Belastungszeugen durfte mit der gebotenen und ersichtlich eingehalten Vorsicht abgestellt werden, weil das Unterbleiben der konfrontativen Befragung nicht der Justiz zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, $155 f. Rn. 19, 157 Rn. 26).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 631

Bearbeiter: Ulf Buermeyer