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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 179

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 88/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2011 Nr. 179


BGH 5 StR 88/10 - Beschluss vom 23. März 2010 (LG Leipzig)

Strafzumessung; Urteilsgründe (zwingende Erörterung bestimmender Strafzumessungsgründe).

§ 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der (besonders) schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten und gegen die Angeklagte W. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ferner hat es die Einziehung eines Paares mit Metallgranulat gefüllter Lederhandschuhe angeordnet. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgeschlossen hat, genügen auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119).

a) Das Landgericht führt für die Angeklagten eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe auf (UA S. 34 f.; 37). Zu den Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB beschränkt es sich dann auf den hinsichtlich beider Angeklagter gleichlautenden Hinweis, die mildernden Umstände würden von einer "insgesamt negativen Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere zunehmender Tatfrequenz und ansteigender krimineller Energie - überwogen" (UA S. 35; 38). Angesichts dieser formelhaften Wendung, die durch die Feststellungen zu den - vergleichsweise geringen und größtenteils nicht einschlägigen - Vorbelastungen der Angeklagten überdies nicht gedeckt ist (UA S. 4 bis 6; 7 bis 9), besorgt der Senat, dass das Landgericht die notwendigen Abwägungen in der Sache nicht vorgenommen hat.

b) Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung einen die Tat hinsichtlich beider Angeklagter prägenden Umstand völlig außer Acht lässt. Bei dem Opfer handelt es sich um den Vater des 8-jährigen Sohnes der Angeklagten W., für den der Kindsvater bislang keinerlei Unterhalt gezahlt hat. Deswegen gab es in der Vergangenheit und auch unmittelbar vor der Tat Streit (UA S. 18 f.). Der Angeklagten drohte die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Um den Haftantritt und die damit verbundene Trennung von ihrem Sohn abwenden zu können, bat sie den Geschädigten um finanzielle Unterstützung. Auch wenn mangels Leistungsfähigkeit des Geschädigten kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die erpresste Geldsumme in Höhe von 330 Euro bestand, die allein diesem Zweck dienen sollte, konnte die Angeklagte der Meinung sein, der Geschädigte sei ihr unter den gegebenen Umständen ethisch zu finanzieller Unterstützung verpflichtet. Es handelt sich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, mit dem sich das Urteil ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen.

2. Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Allerdings vermag der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass die beiden Faustschläge, die der Angeklagte H. dem Geschädigten kurz vor Beendigung der Tat versetzte (UA S. 13 f.), noch vom gemeinsamen Tatplan gedeckt waren und der Angeklagten W. deshalb nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Hierzu wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen vorzunehmen haben. Es ist auch sonst nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 179

Bearbeiter: Ulf Buermeyer