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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 823

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 560/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 823


BGH 5 StR 560/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Berlin)

Schwerer Raub; minder schwerer Fall; Präventions- und Aufklärungshilfe.

§ 250 StGB; § 46b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 823

Bearbeiter: Ulf Buermeyer