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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 307

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 53/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 307


BGH 5 StR 53/10 - Beschluss vom 9. März 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 307

Bearbeiter: Ulf Buermeyer