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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 60

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 487/10, Urteil v. 07.12.2010, HRRS 2011 Nr. 60


BGH 5 StR 487/10 - Urteil vom 7. Dezember 2010 (LG Cottbus)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen, neunmal tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (insoweit - als Einsatzstrafen - Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten), einmal tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung der Einsatzstrafen und des Gesamtstrafausspruchs beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

Der Verurteilung liegen Taten zwischen 2001 und 2008 zum Nachteil der Nebenklägerin, der 1992 geborenen leiblichen Tochter des unbestraften geständigen Angeklagten, zugrunde. In den massivsten Fällen hatte der Angeklagte die Nebenklägerin am Unterleib gestreichelt und war mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Der Angeklagte war nach der auf Wunsch der Nebenklägerin abgebrochenen Tatserie und deren Aufdeckung von Anfang an - auch schon innerhalb der Familie vor Anzeige der Taten durch eine Bekannte der Ehefrau - geständig. Er hat sich in eine andauernde Therapie begeben und gegenüber der Nebenklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € anerkannt.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, sind die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB, zweite Alternative, rechtsfehlerfrei und die Strafzumessung nicht lückenhaft begründet. Die beanstandete Höhe der Einsatzstrafen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, die - freilich sehr mäßige, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Interessen der Nebenklägerin und der sonstigen Familie des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtstrafe erweist sich nicht als unvertretbar milde.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 60

Bearbeiter: Ulf Buermeyer