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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 943

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 409/10, Beschluss v. 13.10.2010, HRRS 2010 Nr. 943


BGH 5 StR 409/10 - Beschluss vom 13. Oktober 2010 (LG Dresden)

Vorwegvollzug von Jugendstrafe.

§ 67 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Jugendstrafe entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass ein Jahr der Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die wirksam beschränkte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge hier zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Strafkammer hat, wie aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ersichtlich, die Dauer des Vorwegvollzugs unzutreffend bestimmt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 943

Bearbeiter: Ulf Buermeyer