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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 942

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 385/10, Beschluss v. 28.09.2010, HRRS 2010 Nr. 942


BGH 5 StR 385/10 - Beschluss vom 28. September 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision (minder schwerer Fall; Erörterungsmangel).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Annahme eines minder schweren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes fern liegend und war daher hier nicht erörterungsbedürftig.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 942

Bearbeiter: Ulf Buermeyer