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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 928

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 273/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 928


BGH 5 StR 273/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Berlin)

Verfall (Ansprüche Dritter auf Schadensersatz; Doppelbeanspruchung); gerichtlicher Hinweis.

§ 73d StGB; § 338 StGB; § 667 BGB; § 681 BGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:

Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdeführer gegen die auf § 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 338 StGB richtigerweise zu stützende Verfallsanordnung, deren tatsächliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt sind, für den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor dem Landgericht hätte verteidigen können. Auch der Beschwerdeführer, der diese Frage in seiner Revisionsbegründung selbst aufgegriffen hat, trägt hierzu nichts vor. Angesichts fester Gebührensätze des Technischen Überwachungsvereins und keiner denkbaren Vermögensbeeinträchtigung dieser Anstellungskörperschaft durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdeführers können hier keine Ansprüche des Dienstherrn aus §§ 667, 681 BGB, die eine Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens befürchten ließen, der Verfallsanordnung entgegenstehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 928

Bearbeiter: Ulf Buermeyer