HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 614
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 239/10, Beschluss v. 19.07.2010, HRRS 2010 Nr. 614
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhandlung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 614
Bearbeiter: Karsten Gaede