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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 614

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 239/10, Beschluss v. 19.07.2010, HRRS 2010 Nr. 614


BGH 5 StR 239/10 - Beschluss vom 19. Juli 2010 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhandlung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 614

Bearbeiter: Karsten Gaede