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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 770

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 238/10, Beschluss v. 07.07.2010, HRRS 2010 Nr. 770


BGH 5 StR 238/10 - Beschluss vom 7. Juli 2010 (LG Lübeck)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Konkurrenzen).

§ 52 StGB; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 2010 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88).

Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 770

Bearbeiter: Ulf Buermeyer