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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 575

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/10, Beschluss v. 02.06.2010, HRRS 2010 Nr. 575


BGH 5 StR 217/10 - Beschluss vom 2. Juni 2010 (LG Berlin)

Härteausgleich (Strafzumessung; Vollstreckungsmodell); Beruhen.

§ 54 StGB; § 51 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gewährt hat, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 575

Bearbeiter: Ulf Buermeyer