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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 192

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 204/10, Urteil v. 22.07.2010, HRRS 2011 Nr. 192


BGH 5 StR 204/10 - Urteil vom 22. Juli 2010 (LG Dresden)

Strafaussetzung zur Bewährung (weiter Prognosespielraum des Tatrichters; Meinung eines psychiatrischen Sachverständigen: keine Erörterungspflicht).

§ 56 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psychisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte - versuchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung -, ferner ein mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Diebstahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt - gegen den Antrag des Generalbundesanwalts - erfolglos.

Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschritten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im umfassenden Geständnis des Angeklagten - in dessen Motivation keine ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss - sowie in dem beträchtlichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht.

Das Landgericht hat den Risikofaktor einer für die Behandlung ungünstigen "nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik" (UA S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreuung - die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind - im Ergebnis ebenso wenig als negativ ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte Beteiligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist - zumal angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung - nicht unvertretbar.

Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen müssten. Dass sich der psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die Überprüfung aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des Sachverständigen - der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63 StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen - weder einholen noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 192

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 306

Bearbeiter: Ulf Buermeyer