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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 187

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 172/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2011 Nr. 187


BGH 5 StR 172/10 - Beschluss vom 19. Mai 2010 (LG Neuruppin)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; Schwere der Anlasstat).

§ 62 StGB; § 63 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstat, ungeachtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 187

Bearbeiter: Ulf Buermeyer