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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 486

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 132/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 486


BGH 5 StR 132/10 - Beschluss vom 19. Mai 2010 (LG Leipzig)

Versuchter Mord; Strafzumessung (Versagung der Strafrahmenverschiebung; Erfolgsnähe; Vollendungsnähe; Milderungsgründe; Doppelverwertungsverbot).

§ 211 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Versagt der Tatrichter dem Angeklagten aufgrund von Erfolgsnähe die Strafmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB), so darf innerhalb des nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe nicht neuerlich zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2009

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes "und" gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes "und" gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25). Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar.

2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 486

Bearbeiter: Ulf Buermeyer