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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 405

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 94/09, Beschluss v. 06.04.2009, HRRS 2009 Nr. 405


BGH 5 StR 94/09 - Beschluss vom 6. April 2009 (LG Cottbus)

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (Subsidiaritätsklausel).

§ 125a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entsprechend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 405

Bearbeiter: Ulf Buermeyer