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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 370

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 43/09, Beschluss v. 24.02.2009, HRRS 2009 Nr. 370


BGH 5 StR 43/09 - Beschluss vom 24. Februar 2009 (LG Berlin)

Vergewaltigung (Strafzumessung; besondere Bedeutung des Kindesalters des Tatopfers).

§ 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 176 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich der zweiten Tat (Einzelfreiheitsstrafe fünf Jahre) und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den 1943 geborenen, unbestraften Angeklagten wegen zweier im Dezember 1988 und zwischen August 1989 und August 1990 begangener Vergewaltigungen seiner am 17. Juni 1975 geborenen ältesten Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen vier und fünf Jahre). Das im Übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel erzielt den in der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen darauf abgestellt, dass es "in hohem Maße verwerflich (erscheint), dass das Tatopfer bei Tatbegehung noch im Kindesalter war" (UA S. 14). Dieser Umstand trifft indes auf die zweite Tat nicht zu. Bei dem vom Landgericht hier angenommenen Tatzeitraum war die Nebenklägerin sicher älter als 14 Jahre, konnte sogar das 15. Lebensjahr überschritten haben.

Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter (§ 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 280/08) - nicht ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Demnach sind die betroffene Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu bestimmen. Daneben können zusätzliche Feststellungen herangezogen werden, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 370

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 200

Bearbeiter: Ulf Buermeyer