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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 201

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 418/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 201


BGH 5 StR 418/09 - Beschluss vom 8. Dezember 2009 (LG Potsdam)

Anrechnung in Polen erlittener Untersuchungshaft (Verhältnis 1:1); Härteausgleich.

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 433/09 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 201

Bearbeiter: Ulf Buermeyer