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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 920

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 343/09, Beschluss v. 17.09.2009, HRRS 2009 Nr. 920


BGH 5 StR 343/09 - Beschluss vom 17. September 2009 (LG Göttingen)

Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Gewicht der Rechtsverletzung).

§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten unbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit die 17-jährige L. getötet hat, ohne dass der Grund der Tötung und der Tatablauf im Einzelnen aufgeklärt werden konnten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, mit dem er - näher ausgeführt - die Annahme schädlicher Neigungen durch das Landgericht sowie die Höhe der verhängten Jugendstrafe beanstandet.

Die Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die Höhe der verhängten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt:

" ... Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5 m.w.N.). Die Begründung auf UA S. 149 ‚geringer durfte die Strafe nach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht der Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen wäre. Hingegen ist ein Zurückbleiben um ein halbes Jahr hinter der Höchststrafe angemessen, um den Milderungsgründen hinreichend Rechnung zu tragen', lässt indes angesichts der angenommenen Milderungsgründe besorgen, dass die Jugendkammer die im vorliegenden Einzelfall angemessene Sanktion in ihrer Relation zur Höchststrafe verkannt hat."

Im Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die Feststellungen aufrechterhalten bleiben, die ergänzt werden können, soweit sich hieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt.

Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs und der Art der Sanktion konnte der Senat trotz der Zurückverweisung der Sache die auf § 74 JGG, § 472 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt, und 25. Juni 2009 - 5 StR 174/09).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 920

Bearbeiter: Karsten Gaede