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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 338/09, Beschluss v. 01.09.2009, HRRS 2009 Nr. 896


BGH 5 StR 338/09 - Beschluss vom 1. September 2009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (anwaltliches Verschulden); Frist zur Begründung der Revision.

§ 44 StPO; § 45 StPO; § 345 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2009 gegenstandslos.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).

Gründe

Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft gemachten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede