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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 916

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 334/09, Beschluss v. 16.09.2009, HRRS 2009 Nr. 916


BGH 5 StR 334/09 - Beschluss vom 16. September 2009 (LG Braunschweig)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (obligatorische Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen); Strafzumessung (Beruhen auf der Maßregelentscheidung).

§ 64 StGB; § 64 StGB;§ 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2009

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der "gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Der An geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klargestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, einmal nur als Versuch) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Diese rechtliche Beurteilung von Tateinheit liegt auch den Urteilsgründen zum Schuldspruch (UA S. 14) und zur Strafzumessung (UA S. 15 f.) zugrunde. Die Bezeichnung als gemeinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel; entbehrlich ist auch die Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:

a) Das Landgericht hat ohne ausreichende Begründung davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen beruht die Tat (auch) auf dem Hang des Angeklagten, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, zumal "es sich um eine typische Beschaffungstat" (UA S. 20) handele. Gleichwohl hat die Strafkammer die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies mit der Erwägung begründet, die Tat erscheine als einmalige, auch auf dem ungewohnten Konsum von Alkohol beruhende Entgleisung. Diese Wertung überzeugt deshalb nicht, weil auch künftig möglich ist, dass die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten, der keine feste Arbeitsstelle hat, nicht ausreichen, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch ist die vom Angeklagten geäußerte Absicht, selbst eine Drogentherapie aufnehmen zu wollen, nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.). Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wird vom Tatgericht selbst angenommen. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00; vgl. auch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.).

Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende "eigene Sachkunde" des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 4 StR 231/99; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 246a Rdn. 1).

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter im Falle einer Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte. Deshalb hebt er - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, wenngleich mit abweichender Begründung - auch den Strafausspruch auf.

3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 916

Bearbeiter: Karsten Gaede