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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1044

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 289/09, Beschluss v. 27.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1044


BGH 5 StR 289/09 - Beschluss vom 27. Oktober 2009 (LG Cottbus)

Urteilsgründe (widersprüchliche Feststellungen); Strafzumessung (Berücksichtigung nicht festgestellter weiterer Taten); Beruhen.

§ 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die ungewöhnlich nachlässigen, mit mehreren Widersprüchen behafteten Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkläger J. haben sich angesichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Ergebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne bedenkliche, allzusehr an der Überzeugung des Landgerichts von der Begehung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erwägungen bei der Begründung des Gesamtstrafenausspruchs.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1044

Bearbeiter: Ulf Buermeyer